Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung

Sachverhalt

In Folge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls in Bonn ließ der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug beweissichernd begutachten. Der Geschädigte wählte die fiktive Abrechnung des Schadens. Die zur Zahlung verpflichtete Versicherung zahlte jedoch die Beträge für die im Gutachten deklarierte Beilackierung nicht.

Den fehlenden Betrag klagte der Geschädigte beim Amtsgericht Bonn (Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15) ein.

Urteil des AG Bonn

Die Klage in Bonn war erfolgreich. Sämtliche geltend gemachten Nebenkosten sind auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung zu erstatten.

Aufgrund der Ausführungen des zusätzlich vom Gericht bestellten Sachverständigen, konnte das Gericht erkennen, dass die bereits im Schadengutachten kalkulierten Positionen für die Beilackierung zweifelsohne zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören.

Es wurde festgestellt, dass es bei einer Anzahl von rund 40.000 Farbkombinationen nahezu unmöglich ist, bei einer Reparaturlackierung ohne Farbangleichung ein Lackierergebnis zu erzielen, welches der Werkslackierung entspräche.


Tipp:

Wir Kfz-Sachverständiger Ingenieur-Büro Dalyan ermitteln für Sie in jedem Gutachten genauestens die Notwendigkeit der Beilackierung und fertigen hierüber noch weitergehende Beweise an, so dass Sie in einem Schadenfall auch dass bekommen können, was Ihnen wirklich zusteht.

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