Reparaturschaden – 130% Regelung
Erklärung 130% Regelung
Die 130% Regel zur Fahrzeugreparatur wurde vom Bundesgerichtshof geschaffen (Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305). Diese Regelung, auch Opferregelung genannt, erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die sach – und fachgerechte Reparatur eines Unfallschaden auch wenn dieser bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges liegt.
Weiterhin legte der BGH 1998 (Az: VI ZR 66/98) fest, dass diese Regel neben den privaten Fahrzeugen auch für Fahrzeuge in gewerblicher Nutzung Anwendung finden darf.
Hintergrund der 130% Regelung
Der Geschädigten wahrt hierdurch sein Intigritätsinteresse. Dieses auch in Fällen in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen. Dahinter steht der Gedanke, dass dem Geschädigten das vertraute Auto erhalten bleiben soll.
Wenn diese Regelung erfolgreich genutzt werden soll, muss die Begutachtung von einem entsprechend ausgebildeten Sachverständigen, wie beispielweise unseren IMD-NET verifizierten Sachverständigen, unter Berücksichtigung verschiedener Vorschriften und gesetzlicher Regelungen erfolgen.
Zudem ist neben dem Sachverständigen auch ein versierter Reparaturbetrieb notwendig, welcher in der Lage ist entsprechend dem Gutachten die Reparatur durchzuführen. Hier ist zu beachten, dass eine nicht der Vorgabe entsprechende Reparaturleistung die Schadenersatzpflicht Versicherung bezogen auf die Reparatursumme gefährden kann.
Wertminderung bei 130% Regelung
Geschädigte haben entsprechend der aktuellen Rechtsprechung auch den Anspruch auf Wertminderung im 130% Schadenfall. Die Wertminderung ist nicht an Alter und oder Laufleistung gebunden wie der BGH 2004 (Az: VI ZR 357/03) festgestellt hat.
Allerdings ist zu beachten, dass die Wertminderung ebenfalls als Teil des Schadens zu betrachten ist und somit ebenfalls in den 130% enthalten ist.
130% Regelung Rechenbeispiel
Lag der Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges bei 10.000 EUR so dürfte der Reparaturschaden + Wertminderung bis 13.000 EUR betragen um diese Abrechnungsmethode erfolgreich zu nutzen.
Voraussetzungen zur erfolgreichen Nutzung der 130% Regelung
Soll der Weg der 130% Regelung erfolgreich genutzt werden, so sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Grundsätzlich muss ein qualifiziertes Gutachten den Weg dazu vorab ebnen. Als nächstes muss ein entsprechend geeigneter Reparaturbetrieb beauftrag werden, welcher in der Lage ist das verunfallte Fahrzeug sach- und fachgerecht entsprechend der Herstellervorschrift welche sich im Gutachten wiederspiegelt instand zu setzen.
Teilreparaturen, Bastellösungen oder Reparaturen ohne Rechnung etc. sind hierbei nicht ratsam. Ebenfalls ist es nicht zulässig auf Gebrauchtteile auszuweichen, wenn dieses nicht vorab im Gutachten so festgelegt wurde. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer späteren Reparaturüberprüfung muss berücksichtigt werden.
Der Halter zeigt seinen erhöhten Nutzungswillen für das Fahrzeug. Dieser zeichnet sich üblicher Weise dadurch ab, dass das reparierte Fahrzeug noch wenigstens weitere 6 Monate weiter genutzt wird. Ein Nachweis über die Nutzungsdauer muss ggf. später erbracht werden. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, welche die Nutzungsdauerverpflichtung vorzeitig beenden können.
Dieses kann beispielsweise ein erneuter wesentlicher Unfallschaden sein oder aber auch ein schwerwiegender technischer Schaden wie z.B. Motorschaden etc. welcher eine Weiternutzung unwirtschaftlich erscheinen lassen würde.
Reparatur und Prognoserisiko bei 130% Regelung
Schädiger bzw. die zur Zahlung verpflichtete Haftpflichtversicherung tragen grundsätzlich das Reparatur und Prognoserisiko. Es können im Verlauf der Reparatur nachträglich weitere Schäden erkannt werden.
Entweder weil diese im montierten Zustand des Fahrzeuges im Rahmen der Begutachtung verdeckt waren, oder auch weil sich widererwartend bei der Reparatur bestimmte Bauteile doch nicht wiederverwenden lassen konnten.
Hierbei kommt es dann zur sogenannten Reparaturerweiterung. Auch wenn dadurch möglicherweise der Wert der 130% überschritten würde, ist die Schadenersatzpflicht auch hierfür weiterhin gegeben.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!