130% Regelung und mehr

Vorwort

Zweifelsohne ist die Reparatur eines sogenannten 130% Schaden für die zur Zahlung verpflichteten Versicherung ein finanzielles Ärgernis. Würde der Geschädigte sich alternativ für ein anderes Fahrzeug entscheiden, so wäre ein oftmals wesentlich geringerer Schadenersatzbetrag zu leisten.

Zum Fall

In einem Haftpflichtschadenfall, der vor dem Landgericht Köln (9 S 22/14) verhandelt wurde ging es um einen Schadenfall, welcher mit einem Schadenfaktor von 121% noch einen Reparaturschaden entsprechend der 130% Grenze (Opferregelung) darstellte.

Die Versicherung hatte jedoch nur den deutlich geringeren Betrag der Totalschadenabrechnung ausgeglichen.

Da der Gutachter einen unreparierten Hagelschaden am Fahrzeug nicht schriftlich dokumentiert hatte, war die Versicherung der Meinung, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu hoch angesetzt wäre. Der von der Versicherung favorisierte Wiederbeschaffungswert lag nun 400 EUR niedriger.

Allerdings wäre auf Grund dieses neuen Wiederbeschaffungswertes dann ein Schadenfaktor von 134% gegeben und somit befindet man sich über dem Grenzwert von 130%, welcher bis dahin die Reparatur gestattet.

Urteil

Der Geschädigte musste sich bei Erteilung des Reparaturauftrages in Köln gemäß Gutachten auf dieses verlassen, stellte das Gericht richtiger Weise fest. Eine tiefgreifende Überprüfung des Gutachtens liegt nicht im Bereich der Möglichkeit des Unfallopfers.

Das Prognose-Risiko liegt beim Schädiger urteilte das LG Köln. Der Geschädigte darf von den im Gutachten festgelegten Werten ausgehen und somit ist sowohl die Reparatur gerechtfertigt als auch der Anspruch auf vollständigen Schadenersatz gilt als gegeben.

Fazit

Positiv zu werten ist, dass der Geschädigte den ihm zustehenden Schadenersatz vollständig zugesprochen bekommen hat. Allerdings hat das unsachgemäß erstellte Gutachten dieses zu einer unnötigen Zitterpartie werden lassen.

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