BGH-Urteil Beilackierungskosten

Bisherige Situation:

Regelmäßig kommt es bei bestimmten Versicherungen auch in Dortmund zu Streitigkeiten bezüglich der Übernahme der Kosten zur Beilackierung. Eine beliebte und gleichzeitig widersprüchliche Argumentation lautet, dass diese Kosten bei fiktiver Abrechnung schließlich nicht real angefallen seien. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen.

Allerdings trifft das im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch auf alle anderen Schadenpositionen zu. Schließlich ist es ja das Wesen der fiktiven Abrechnung, dass keine Reparatur durchgeführt wird. Würde also ein Versicherer dieses Argument ernsthaft meinen, so müsste dieser die gesamte fiktive Abrechnung mit null Euro vergüten. Schließlich sind keine der Kosten real angefallen.

Es handelt sich demnach also offensichtlich um eine bequeme Ausrede und weniger um eine handfeste Begründung.

Grundsatzurteil und Begründung des BGH:

Offensichtlich ist es nun notwendig geworden, dass der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil festlegt, um dem Verbraucher Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen. Mit dem Urteil VI ZR 396/18 vom 17.09.2019 legte der BGH nun fest, was Recht ist.

Die Argumente der beklagten Versicherung, welche die Auffassung vertrat, dass die Notwendigkeit einer eventuellen Beilackierung nur nach einer real erfolgten Reparatur feststellbar wäre und ein Sachverständiger nicht in der Lage wäre, diese Notwendigkeit vorab feststellen zu können, teilte der BGH nicht.

Ferner stellte der BGH fest, dass ein Geschädigter, welcher fiktiv abrechnen würde zudem ansonsten unzulässiger Weise in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt würde.

Es wurde zu Recht erkannt, dass der Geschädigte auch fiktiv Anrecht auf Ausgleich der Kosten einer Beilackierung hat; allerdings muss dieser in jedem Einzelfall diese Notwendigkeit belegen können.


Tipp:

Wir, Kfz-Sachverständiger Ingenieur-Büro Dalyan ermitteln für Sie individuell in jedem Schadenfall explizit die Notwendigkeit und den dazugehörigen Umfang einer eventuellen Beilackierung.

Dieser wird dann entsprechend beweissichernd im Gutachten festgehalten und begründet. Dieses ermöglicht Ihnen später grundsätzlich auch die fiktive Abrechnung die Kosten.

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